Auslobung

Auslobung

Auslobung, nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 657 ff.) das öffentliche Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer bestimmten Handlung, insbes. der Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Die A. kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden, jedoch nur durch besondere Mitteilung oder in der Weise, wie sie selbst geschah. Verzicht auf Widerruf kann in der A. wirksam geschehen und liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung. Wurde die Handlung von mehreren vorgenommen, so gebührt die Belohnung bei gleichzeitiger Vornahme jedem zu gleichem Teil, sonst dem, der sie zuerst vorgenommen hat. Eine A., die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird. Im Zweifel kann das Eigentum des Werkes nicht verlangt werden.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Auslobung — (Rechtsw.), 1) die bei der Erbfolge in Bauerngütern von dem Anerben den übrigen Geschwistern zu gebende Abfindung, deren Größe gewöhnlich nach vorgängiger Untersuchung der bei dem Gute eintretenden Umstände, u. mit Zuziehung des Gutsherrn,… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Auslobung — Auslobung, die öffentliche Bekanntmachung, durch die für Vornahme einer Handlung (Lösung einer Preisaufgabe, Anzeige von Verbrechern etc.) eine Belohnung versprochen wird; auch s.v.w. Abfindung …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Auslobung — Auslobung, in Süddeutschland Auslösung, Verabfindung, gibt der Anerbe eines Gutes den Miterben; s. Anerbe …   Herders Conversations-Lexikon

  • Auslobung — Die Auslobung ist nach deutschem Zivilrecht ein einseitiges Rechtsgeschäft, mit dem der Auslobende eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt (§ 657 BGB). Die Auslobung ist ein… …   Deutsch Wikipedia

  • Auslobung — Aus|lo|bung 〈f. 20〉 das Ausloben * * * Aus|lo|bung, die; , en: das Ausloben; das Ausgelobtwerden. * * * Auslobung,   einseitiges Rechtsgeschäft, durch das mittels öffentlicher Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung,… …   Universal-Lexikon

  • Auslobung — loben: Das germ. Verb mhd. loben, ahd. lobōn, niederl. loven, aengl. lofian, schwed. lova gehört im Sinne von »für lieb halten, lieb nennen, gutheißen« zu der unter ↑ lieb dargestellten Wortgruppe. Eine alte Rückbildung aus diesem Verb ist das… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Auslobung — öffentliches Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung, bes. die Herbeiführung eines Erfolgs (§ 657 BGB). Besondere Art der A.: ⇡ Preisausschreiben …   Lexikon der Economics

  • Auslobung — Aus|lo|bung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • GRW — steht für Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens. Sie regelt in Deutschland die Auslobung und Durchführung von Architektenwettbewerben um Entwürfe und Ideen für die Gestaltung …   Deutsch Wikipedia

  • Preisausschreiben — Die Auslobung ist nach deutschem Zivilrecht ein einseitiges Rechtsgeschäft, mit dem der Auslobende eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, § 657 BGB. Die Auslobung ist ein… …   Deutsch Wikipedia

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